Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma a24team e.K.

1. Beauftragen eines weiteren Frachtführers

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.

2. Zusatzleistungen

Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.

3. Sammeltransport

Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.

4. Trinkgelder

Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

5. Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

6. Transportsicherungen

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hifigeräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

7. Elektro- und Installationsarbeiten

Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

8. Handwerkervermittlung

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

9. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

10. Abtretung

Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

11. Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

12. Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

13. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.

14. Kündigung bzw. Rücktritt vom Vertrag

Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen Bestimmungen der §§ 415 HGB, 346 ff BGB.

15. Lagervertrag

Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

16. Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

17. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451g HGB

Anwendungsbereich

Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

Haftungsgrundsätze

Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).

Verlustvermutung

Der Absender oder Empfänger kann das Umzugsgut als verloren betrachten, wenn das Umzugsgut weder innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert wird, der der Lieferfrist entspricht. Im Inland beträgt die Frist mindestens zwanzig Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung dreißig Tage. Sofern der Anspruchsberechtigte eine Entschädigung für den Verlust erhält, wird er bei Wiederauffinden des Umzugsgutes informiert. In diesem Fall kann der Anspruchsberechtigte innerhalb eines Monats nach Empfang der Benachrichtigung wählen, ob ihm das Umzugsgut Zug um Zug gegen Erstattung der Entschädigung abgeliefert wird. Sofern der Anspruchsberechtigte keine Ablieferung verlangt, kann der Möbelspediteur über das Umzugsgut frei verfügen.

Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Wertersatz

Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die anteiligen Kosten aus Anlass der Beförderung des Umzugsgutes sowie die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

Haftungsausschluss

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
  2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
  3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch denAbsender;
  4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut inBehältern;
  5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewichtden Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
  6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
  7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes,derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch,Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.
Der Möbelspediteur kann sich auf die besondern Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und –begrenzungen

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Haftung der Leute

Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und –begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Ausführender Möbelspediteur

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.

Haftungsvereinbarungen

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehendere als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.

Transportversicherung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:

− Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sollten auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll – spezifiziert – festgehalten werden. Sie sind dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.

− Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.

− Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
− Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.

− Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Außerdem muss der Absender der Schadensanzeige genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

− Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
− Fällt bei der Berechnung der Frist der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder staatlich allgemein anerkannten Feiertag, so tritt an die Stelle eine solchen Tages der nächste Werktag.

Gefährliches Umzugsgut

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig in Textform anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).

Allgemeine Geschäftsbedingungen der a24team e.K.

1. Geltung der Bedingungen
Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers.

3. Leistungen des Lagerhalters
a) Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters zu erfüllen.
b) Bei Einlagerung wird zu diesem Lagervertrag ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden stückzahlmäßig erfasst. Auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses kann verzichtet werden, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einem Container verbracht und dort verschlossen werden.
c) Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.
d) Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich.
e) Der Lagerhalter nimmt zusätzliche Arbeiten, die über die geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Verderb oder Beschädigung des Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder Bewahrung des Lagergutes oder seiner Verpackung nur dann vor, sofern dies schriftlich vereinbart ist.

4. Ausgeschlossene Güter
Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter besonders darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Lagervertrages werden sollen:
a) Feier- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/ oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen;
b) Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind;
c) Güter, die – wie etwa Lebensmittel – geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;
d) Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammelstücke;
e) lebende Tiere und Pflanzen.
Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen.

5. Lagerverzeichnis/ Herausgabe der eingelagerten Güter
a) Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis hinsichtlich der eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen.
b) Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Verzeichnis auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorleger des Lagervertrages zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt,. aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der den Lagervertrag vorlegt

6. Durchführung der Lagerung/ Besichtigungen
a) Der Einlagerer ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Lagerhalter die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich, d.h. Ohne schuldhaftes Zögern, vorbringen. Macht er von seinem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
b) Der Einlagerer ist berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters ins seiner Begleitung das Lager zu betreten, wenn der Besuch vorher vereinbart wird und der Lagervertrag mit Lagerverzeichnis vorgelegt wird.
c) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhaltung an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.

7. Lagergeld
a) Der Lagerhalter erteilt dem Einlagerer zu Beginn der Einlagerung eine Rechnung über das fällige Lagergeld einschließlich der Vergütung für Nebenleistungen, Versicherungsprämien und dergleichen.
b) Die Rechnungsbeträge sind Bruttobeträge. Der Einlagerer zahlt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
c) Ein Einlagerer, der Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechtes ist, ist verpflichtet, das vereinbarte monatliche Lagergeld im voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen.
d) das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
e) Bare Auslagen sind dem Lagerhalter sofort auf Anforderung zu erstatten.
f) Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Teilein- und – auslagerungen und der späteren Auslagerung werden nach den ortsüblichen Preisen besonders berechnet, sofern keine sonstigen Vereinbarungen getroffen wurden.

8. Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung, Zurückbehaltung
a) gegenüber dem Anspruch des Lagerhalters auf Zahlung des Lagergeldes kann nur mit unbestrittenen fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet werden.
b) Der Einlagerer ist unbeschadet seiner Pflichten aus dem Lagervertrag befugt zur Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag. Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber demjenigen, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, nur gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis zur Verfügung über das Lagergut berechtigt.
c) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
d) Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen Ansprüche, die ihm aus dem Lagervertrag zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern. Das Pfandrecht kann auch wegen unbestrittener Forderungen aus anderen Aufträgen geltend gemacht werden.
e) Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinem Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermins die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte dem Lagerhalter bekannte Anschrift de Einlagerers. Die Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung erfolgen.

9. Dauer und Beendigung des Lagervertrages
a) Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens einen Monat.
b) Die Kündigung des Lagervertrages erfolgt schriftlich mit einer Frist von einem Monat.
c) Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer hat dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Lagergüter oder eines Teiles rechtzeitig mit dem Lagerhalter zu vereinbaren.

10. Haftung des Lagerhalters/ Güterschäden/ sonstige Schäden
a) Der Lagerhalter haftet für Verlust und Beschädigung des Lagergutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung während der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Gutes eintritt, es sei denn, der Lagerhalter weist nach, dass ihn am Eintritt des Schadens kein Verschulden trifft. Für andere als Güterschäden, die als folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten, Vermögensschäden infolge falscher Beratung sowie sonstige Vermögensschäden haftet der Lagerhalter nur, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.
b) Muss von dem Lagerhalter für Verlust des Lagergutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert zu ersetzen.
c) Im Falle der Beschädigung sind die Reparaturkosten, dabei höchstens jedoch der Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Lagergutes im beschädigten Zustand und dem gemeinen Handelswert oder dem gemeinen Wert im unbeschädigten Zustand zu ersetzen.

11. Ausschluss der Haftung
Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, die entstehen:
a) infolge höherer Gewalt;
b) infolge Verschulden des Einlagerers oder seines Weisungsberechtigten;
c) durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügungen von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme;
d) durch Kernenergie;
e) an radioaktiven Stoffen;
f) an Sachen, die durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind;
g) durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere;
h) infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Lagergutes, wie z.B. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen;
Der Lagerhalter haftet ferner nicht für
i) Verluste oder Beschädigungen des in Behältern aller Art befindlichen Lagergutes, sofern es der Lagerhalter nicht selber ein- oder ausgepackt hat; es sei denn, der Einlagerer weist nach, dass der Schaden durch Behandlung des Lagerhalters eingetreten ist;
j) Schäden an bzw. Verlusten von Gegenständen von au0pergewöhnlichem Wert, wie z.B,. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke, es sei denn, die Sachen sind vom Einlagerer in der Lagerliste ausdrücklich als wertvoll gekennzeichnet;
k) Funktionsschäden an Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlich empfindlichen Geräten;
l) Schäden an lebenden Pflanzen oder lebenden Tieren

12. Haftungsbeschränkungen des Lagerhalters
a) bei Güterschäden ist die Entschädigung für Verlust oder Beschädigung auf höchstens 400,00 € je Kubikmeter, bezogen auf das Volumen des beschädigten oder in Verlust geratenen Gegenstandes begrenzt.
b) Der Lagerhalter ist berechtigt, die Entschädigung in Geld zu leisten.

13. Erlöschen der Ansprüche des Einlagerers
Der Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten:
a) offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind spätestens bei der Ablieferung schriftlich zu rügen.
b) nicht offensichtliche Schäden sind binnen 10 Tagen nach Annahme des Lagergutes dem Lagerhalter schriftlich anzuzeigen, wobei der Ersatzberechtigte beweisen muss, dass diese Schäden während der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind.
c) andere als Güterschäden sind innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage der Ablieferung, schriftlich geltend zu machen.
Mit der Versäumung der obigen Rügefristen erlöschen alle Ansprüche des Einlagerers, ungeachtet des Rechtsgrundes, gegen den Lagerhalter.

14. Verjährung der Ansprüche
a) Schadensersatzsansprüche, ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung, verjähren in einem Jahr
b) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage der Ablieferung der Lagergüter, bei gänzlichem Verlust 3 Monate nach Geltendmachung des Herausgabeanspruches durch den Berechtigten bzw. nach anzeige durch den Lagerhalter. Hat der Einlagerer oder seine Beauftragten bereits vorher Kenntnis von einem Schaden erlangt, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt dieser Kenntnis. Wird das Lagergut in Teilen ausgeliefert, so läuft die Verjährung für jede Teilpartie gesondert.
c) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Lagerhalter wird, abgesehen von den allgemeinen gesetzlichen Hemmungsgründen, auch dadurch gegenüber dem Lagerhalter gehemmt, dass der Anspruch schriftlich geltend gemacht wird. Lehnt der Lagerhalter den Anspruch ab, so läuft die Verjährungsfrist von dem Tag an weiter, an dem der Lagerhalter dies demjenigen, der den Anspruch geltend gemacht hat, schriftlich mitteilt, spätestens jedoch, wenn seit Geltendmachung des Anspruchs 12 Monate vergangen sind.

15. Gerichtsstand
a) Bei Streitigkeiten mit Vollkaufleuten aufgrund dieses Lagervertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Lagervertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Einlagerer beauftragte Niederlassung des Lagerhalters befindet, ausschließlich zuständig.
b) Für Streitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Einlagerer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

16. Beförderungsgeschäft
Liegt die Verbindung eines Beförderungsgeschäftes mit der Lagerung vor, so sind auf das Beförderungsgeschäft, unbeschadet der Normen dieses Lagervertrages, die jeweils im Möbeltransportgewerbe geltenden Beförderungsbedingungen anzuwenden.

17. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen / salvatorische Klausel
Soweit einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein sollten, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.